Sie befinden sich auf der lexoffice-Website für Steuerberater
Hier kommen Sie zur lexoffice-Hauptseite
zulassungspflichtiger Fernlehrgang
zulassungspflichtiger Fernlehrgang

Ist Ihr Schulungsvideo für Mandant:innen ein zulassungspflichtiger Fernlehrgang?

Breadcrumb-Navigation

    Der aktuelle Aufreger im deutschen Regulierungswahn: Fernunterricht – wie im Fall von Webinaren, Online-Trainings und interaktiven Kursen – kann mit etwas Pech unter die Vorgaben des Fernunterrichtsschutzgesetz fallen. Ist Ihr Support-Video für Mandant:innen vielleicht ein zulassungspflichtiger Fernlehrgang?

    Autor:in: Carola Heine

    Veröffentlicht:

    Kategorie: Steuerberater:innen

    Online-Kurse müssen durch die ZFU genehmigt werden

    Die ZFU oder auch Zentralstelle für Fernunterricht in Köln ist die „zuständige Behörde für die Prüfung und Zulassung aller in Deutschland zulassungspflichtigen Fernlehrgänge nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz“. Niemand oder fast niemand hat von diesem staatlichen Kontrollorgan gehört, bis die digitale Affiliate- und Verkaufsplattform Digistore neue Richtlinien für die Genehmigung von Produkten einführte.

    Da nun zu befürchten steht, dass durch die Diskussion rund um die ZFU-Anforderungen auch eine neue Abmahnwelle für alle Anbieter:innen von „Fernunterricht“ ausgelöst werden könnte – und da bei einer fehlenden Zertifizierung die Menschen ihr Geld zurückverlangen könnten, obwohl sie den Kurs absolviert haben – sollten alle mit einem entsprechenden Online-Angebot dringend ihren Status prüfen und ihre Schulungen entweder zertifizieren oder das Angebotspaket erweitern und umstricken, damit es nicht mehr unter die Regelung fällt.

    Nach § 12 FernUSG ist für den Verkauf von Fernunterricht eine Zulassungszertifizierung der ZFU erforderlich. Nach § 1 FernUSG gilt jede Form von Wissensvermittlung, bei der sämtliche nachfolgenden Kriterien erfüllt sind, als Fernunterricht:

    Das Produkt ist so gestaltet, dass Teilnehmer die Inhalte zu mehr als 50% selbstständig erarbeiten. Das heißt, die Teilnehmer bringen sich die Lerninhalte mit den bereitgestellten Videos, Audios oder anderen Materialien größtenteils selbst bei, ohne dass jemand live moderiert, unterrichtet oder in sonst einer Form als Dozent:in teilnimmt (asynchrone Kommunikation).

    und

    Das Produkt bietet den Teilnehmer:innen eine individuelle Lernerfolgskontrolle. Das heißt, sie können den eigenen Lernerfolg prüfen, indem sie von zu diesem Zwecke bereitgestellte Mittel nutzen: Wissensabfragen wie beispielsweise Prüfungen oder die Möglichkeit, eine Frage zum Inhalt zu stellen, z.B. in Fragerunden, Foren, Facebook-, Whatsapp- oder Messenger-Gruppen. Nicht als Lernerfolgskontrolle gelten automatisch ausgewertete Tests und Quiz (z.B. Multiple Choice oder Lückentexte), diese dürfen immer eingesetzt werden.

    Linienmuster

    Die Aufgaben der ZFU

    Die ZFU entscheidet bundesweit über die Zulassung aller zulassungspflichtigen Fernlehrgänge. Ohne eine Zulassung dürfen Fernlehrgänge im Sinne des Gesetzes in Deutschland nicht vertrieben oder beworben werden. Die ZFU überprüft in der Regel im Abstand von drei Jahren den Fortbestand der Zulassungvoraussetzungen der Fernlehrgänge („FZ-Verfahren“) und entscheidet über die Zulassung wesentlicher Änderungen von zugelassenen Fernlehrgängen.

    Außerdem registriert die ZFU auch nicht zulassungspflichtige Fernlehrgänge („Hobby-Lehrgänge“, die ausschließlich der Freizeitgestaltung dienen).

    Alle Aufgaben der ZFU

    „Das ZFU hat 13 Mitarbeiter. Eine Zertifizierung eines Kurses dauert zwischen 5 und 8 Monaten und kostet zwischen 1.000€ -1.500€. Bei meiner VA-Akademie mit über 60 Kursen müsste ich also über 100.000€ bezahlen und wie viele Jahre warten bis das durch ist? Das funktioniert einfach nicht.“

    Kaufverträge für Online-Seminare können ungültig sein

    Nach § 7 Abs. 1 FernUSG können Teilnehmer:innen das digitale Produkt auch nach vollständiger Nutzung zurückgeben und eine Rückerstattung einfordern, wenn Sie als Anbieter:in Pech haben.

    Auf folgende Punkte sollten Sie achten, damit Ihr Kurs für Mandant:innen nicht unter diese Regelung für Fernunterricht fällt:

    • Reine Selbstlernkurse ohne individuelle Lernerfolgskontrolle sind unproblematisch. Also alle Tests und Quiz-Module weglassen, ebenso wie Checks, damit der nächste Lernschritt freigeschaltet wird.
    • Keinerlei Fragerunden, Foren, Facebook-, Whatsapp- oder Messenger-Gruppen: Das zählt ebenfalls als individuelle Lernerfolgskontrolle.
    • Alternativ sind automatisierte Tests möglich, die nicht ausgewertet oder vom Anbieter eingesehen werden. Dazu zählen Multiple-Choice-Fragen und Lückentexte.
    • Ein Online-Kurs darf eine Kontaktmöglichkeit für organisatorische Fragen zur Bestellabwicklung anbieten, solange aus der Beschreibung hervorgeht, dass es sich nicht um Support zu den Kursinhalten handelt.
    • Noch eine Möglichkeit: weniger als 50% der Inhalte werden über Videos, Audios und andere asynchrone Medien vermittelt. Deutlich mehr als die Hälfte des Lernens muss über direkte Kommunikation stattfinden.

    In den Digistore FAQ wird außerdem vorgeschlagen, den Zugang zu Mitgliederbereichen oder Gruppen als Zusatzprodukt zu verkaufen. Das mag im Coaching-Bereich ein gangbarer Weg sein, bei Schulungsvideos für Mandant:innen ist es eher unwahrscheinlich, dass ein solches Angebot angenommen wird.

    Gelten kostenfrei bereitgestellte Service-Videos als Fernlehrgänge?

    Wenn Mandant:innen kein digitales Produkt kaufen, sondern von einem kostenfrei bereitgestellten Schulungsvideo profitieren können, besteht natürlich nicht die Gefahr, dass jemand sein oder ihr Geld zurückverlangt. Sollten die Videos aber trotzdem den Anforderungen entsprechen, weil davon ausgegangen werden kann, dass sie mit in die von den Mandant:innen gezahlten Kosten eingerechnet werden? Darüber lässt sich nur spekulieren.

    Fest steht, dass die meisten Menschen und Steuerberater:innen ganz gewiss sich mit einem eigenen Angebot besser fühlen, wenn es allen rechtlichen Anforderungen entspricht oder eben so aufgestellt ist, dass es nicht zertifiziert werden muss.

    lex‘ talk about tax – der Podcast von lexoffice zur Zukunftskanzlei

    Der Podcast greift die Themen der #Zukunftskanzlei auf: neue Arbeitsfelder für Steuerberater, Menschen aus der Branche mit ihren Erfahrungen, moderne digitale Technologien und konkrete Tipps, die schon heute umsetzbar sind. Deine Gastgeber, Carola Heine und Olaf Clüver aus dem lexoffice Team, sind für dich der Zukunft auf der Spur. Dazu bringen sie eigenen Themen ein und lassen im Gespräch mit Gästen die Sprühfunken fliegen. Sei dabei in der Runde, freue dich auf neue Einblicke und hole dir den Extra-Schub auf der Zukunftsgeraden.

    lxlp