Zusammenfassung
Arbeitgeberdarlehen im Überblick
- Ein Arbeitgeberdarlehen entsteht, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder einer Drittpartei ein Darlehen erhält.
- Zinsvorteile aus einem solchen Darlehen können als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden.
- Die Darlehenssumme selbst führt zu keinem Arbeitslohnzufluss.
- Arbeitgeberdarlehen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und unterliegen weiteren Vorschriften zu Lohnsteuer und Sozialversicherung.
Definition
Was ist ein Arbeitgeberdarlehen?
Ein Arbeitgeberdarlehen entsteht, wenn ein Angestellter von seinem Arbeitgeber oder im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ein Darlehen aufnimmt. Dabei werden die Zinsvorteile als geldwerter Vorteil angesehen, jedoch nicht die Darlehenssumme selbst. Diese Zinsvorteile können steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen haben, wenn sie den festgelegten Freibetrag überschreiten. Das Darlehen an sich unterliegt den allgemeinen Bestimmungen des BGB, während für die steuerliche Beurteilung und die Sozialversicherung spezielle Regelungen existieren. Der geldwerte Vorteil, der durch das Darlehen entsteht, hängt von der Höhe des Zinsvorteils ab und wird als beitragspflichtiges Einkommen behandelt.
Gesetze und Vorschriften
Die rechtlichen Grundlagen für Arbeitgeberdarlehen lassen sich in verschiedenen Gesetzen finden:
Arbeitsrechtliche Bestimmungen
- Gelddarlehen unterliegen den §§ 488 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
- Sachdarlehen sind in den §§ 607 ff. BGB geregelt.
Steuerrechtliche Regelungen
- Die steuerliche Beurteilung der Zinsvorteile erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 und 3 EStG.
- Weitere Informationen finden sich im BMF-Schreiben vom 19.05.2015 (IV C 5 – S 2334/07/0009).
Sozialversicherungsrechtliche Vorgaben
Der geldwerte Vorteil aus einem zinslosen oder zinsverbilligten Darlehen ist laut § 14 Abs. 1 SGB IV sozialversicherungspflichtig, sofern er als Einnahme aus einer Beschäftigung gilt.
Kurzübersicht zum Arbeitgeberdarlehen
Praxis-Beispiele:
- Zinloses Arbeitgeberdarlehen
- Zinloses Arbeitgeberdarlehen ab 2.600,- €
- Arbeitgeberdarlehen mit 1,5 % Zinsen
- Finanzinstitut gewährt Arbeitgeberdarlehen
- 44-EUR-Freigrenze
Entgelt | SV | LSt |
---|---|---|
Zinsersparnisse bis 44 EUR nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG | frei | frei |
Hingabe der Darlehenssummen | frei | frei |
Zinsvorteile bei Darlehenssummen bis 2.600,- € | pflichtig | pflichtig |
Zinsvorteile bei Darlehenssummen ab 2.600,- € | pflichtig | pflichtig |
Arbeitgeberdarlehen im Arbeitsrecht
Zweck des Darlehens
Ein Arbeitgeberdarlehen kann verschiedene Zwecke verfolgen. Häufig wird es verwendet, um Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden oder private Fortbildungsmaßnahmen zu unterstützen. Es kann aber auch zur Finanzierung von Mitarbeiterbeteiligungen oder Belegschaftsaktien eingesetzt werden.
Abgrenzung zu anderen Rechtsgeschäften
Arbeitgeberdarlehen unterscheiden sich vonVorschüssen oder Abschlagszahlungen. Während beim Vorschuss ein noch nicht fälliger Arbeitslohn vorzeitig ausgezahlt wird, handelt es sich bei der Abschlagszahlung um einen bereits fälligen, aber nur teilweise ausgezahlten Arbeitslohn.
Geltende Vorschriften
Die allgemeinen Regelungen für Gelddarlehen sind in den §§ 488 ff. BGB festgelegt. Sachdarlehen sind in den §§ 607 ff. BGB geregelt. Zusätzlich sind Vorschriften zu Verbraucherschutz, AGB und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu beachten.
Inhalt des Darlehensvertrags
Ein Darlehensvertrag sollte folgende Punkte regeln:
- Höhe des Darlehens
- Zinssatz
- Rückzahlungsmodalitäten
- Kündigungsbedingungen
Verweigerung des Darlehens
Ein Arbeitgeber kann die Gewährung eines Darlehens verweigern, wenn der Arbeitnehmer bereits Pfändungen auf seinen Lohn hat.
Arbeitgeberdarlehen und Lohnsteuer
Arbeitgeberdarlehen bis 2.600 EUR
Zinsvorteile aus Darlehen bis zu einem Betrag von 2.600 EUR sind steuerlich unbeachtlich. Hierbei ist die noch nicht getilgte Darlehenssumme am Ende des Lohnzahlungszeitraums maßgeblich. Mehrere Darlehen des Arbeitgebers sind zu addieren.
Arbeitgeberdarlehen über 2.600 EUR
Übersteigt die noch nicht getilgte Darlehenssumme diesen Betrag, müssen Zinsvorteile als steuerpflichtiger Arbeitslohn versteuert werden. Zinsvorteile entfallen jedoch, wenn das Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz gewährt wird.
Arbeitgeber als „Finanzunternehmen“
Arbeitgeber, die überwiegend Darlehen an Dritte vergeben, können unter bestimmten Bedingungen einen steuerfreien Zinsvorteil bis zu 1.080 EUR jährlich gewähren.
Ermittlung des Zinsvorteils
Der Zinsvorteil wird als Differenz zwischen dem marktüblichen Zinssatz und dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz berechnet. Der marktübliche Zinssatz kann durch den Preisaushang einer Bank oder eines Kreditinstituts ermittelt werden.
Arbeitgeber als kein „Finanzunternehmen“
Gewährt der Arbeitgeber regelmäßig Darlehen nur an seine Mitarbeiter, wird der Zinsvorteil nach der allgemeinen Bewertungsmethode ermittelt.
Praxis-Beispiel: Bewertung nach allgemeinen Grundsätzen
Ein Arbeitnehmer nimmt ein Arbeitgeberdarlehen über 16.000 EUR zu einem jährlichen Zinssatz von 2 % mit einer Laufzeit von 4 Jahren auf. Der marktübliche Zinssatz zu Beginn des Jahres beträgt 4,71 %. Der Zinsvorteil von 2,52 % auf 16.000 EUR ergibt jährlich 403,20 EUR oder monatlich 33,60 EUR.
50-EUR-Sachbezugsfreigrenze
Zinsvorteile aus einem Arbeitgeberdarlehen können unter der 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze steuerfrei bleiben, sofern diese nicht durch andere Sachbezüge bereits ausgeschöpft wird.
Zuflusszeitpunkt der Zinsvorteile
Der Zinsvorteil wird zu dem Zeitpunkt versteuert, an dem die Zinsen fällig sind, oder im Falle eines zinslosen Darlehens, wenn Zinsen üblicherweise fällig würden.
Versteuerung der Zinsvorteile
Zinsvorteile aus Arbeitgeberdarlehen unterliegen dem Lohnsteuerabzug, basierend auf den persönlichen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers. In bestimmten Fällen ist eine Pauschalversteuerung möglich.
Pauschalierung sonstiger Bezüge bis 1.000 EUR pro Jahr
Zinsvorteile bis 1.000 EUR jährlich können pauschal versteuert werden, wenn sie als sonstige Bezüge gelten.
Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG mit 30 %
Zinsvorteile können auch mit einem festen Pauschalsteuersatz von 30 % versteuert werden.
Arbeitgeberdarlehen in der Sozialversicherung
Arbeitgeberdarlehen selbst gelten nicht als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt, solange kein geldwerter Vorteil durch das Darlehen entsteht. Zinsvorteile hingegen können unter bestimmten Bedingungen sozialversicherungspflichtig sein.
Besonderheiten bei Finanzunternehmen
Für Mitarbeiter von Finanzunternehmen gelten die steuerrechtlichen Freibeträge auch im Bereich der Sozialversicherung. Der geldwerte Vorteil bis zu 1.080 EUR jährlich ist steuerfrei.
Zinszuschüsse
Ein Zinszuschuss des Arbeitgebers zu einem Bankdarlehen wird vollständig als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt behandelt.
Achtung: Wird das Darlehen durch den Arbeitgeber erlassen, muss der erlassene Betrag als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt versteuert werden.