Eröffnungsbilanz

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    Das Wichtigste in Kürze

    Bei der Gründung eines Betriebs sowie zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres sind Unternehmer:innen, die aufgrund ihrer Rechtsform oder Größe eine Bilanz und Gewinn– und Verlustrechnung erstellen müssen, dazu verpflichtet, eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Sie dient als Grundlage für die gesamte Buchführung des Unternehmens und muss daher auch Geschäftsvorfälle erfassen, die vor der offiziellen Eintragung in das Handelsregister stattgefunden haben. Dafür müssen alle Vermögensgegenstände aufgeführt werden, die zum Stichtag Eigentum des Unternehmens sind.

    Wer muss eine Eröffnungsbilanz erstellen?

    Unternehmen, die aufgrund ihrer Rechtsform oder Größe zu einer doppelten Buchführung verpflichtet sind, müssen auch eine Eröffnungsbilanz erstellen. Dies betrifft:

    Trifft einer der folgenden Punkte zu, sind Unternehmer:innen von der doppelten Buchführung befreit und müssen daher auch keine Eröffnungsbilanz erstellen:

    • Unternehmen, die in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren einen Umsatz von weniger als 800.000 Euro und einen Jahresabschluss von weniger als 80.000 Euro aufweisen
    • Freiberufler:innen

    Wann wird die Eröffnungsbilanz erstellt?

    Die Eröffnungsbilanz wird zum einen bei der Gründung eines Unternehmens als Grundlage für die künftige Buchführung erstellt.

    Zum anderen sind alle bilanzierungspflichtigen Unternehmen zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres zur Erstellung verpflichtet. Diese sollte immer identisch sein mit der Schlussbilanz des Vorjahres. Dies wird auch als formelle Bilanzkontinuität, Bilanzzusammenhang oder Bilanzidentität bezeichnet.

    Außerdem gibt es noch weitere Fälle, in denen eine erstellt werden muss. Bei der:

    • Umwandlung eines Unternehmens,
    • Fusion zweier Unternehmen oder
    • dem Wechsel der Rechtsform.

    Der Eröffnungsstichtag

    Wenn Sie ein Unternehmen gründen, müssen Sie vor der Erstellung den Stichtag für die Bilanzerstellung festlegen. Spätestens zum Eintrag in das Handelsregister ist es erforderlich, dass Sie eine entsprechende Eröffnungsbilanz erstellen. Meist wurde bei einer Gesellschaft die Geschäftstätigkeit bereits vorher aufgenommen, in diesem Fall gilt dieses Datum als Stichtag.

    Hinweis: Die Fristen für die Einreichung der Eröffnungsbilanz beim Finanzamt sind gesetzlich nicht genau festgelegt, es ist jedoch üblich, dass mittlere bis große Unternehmen eine Frist von drei Monaten nach Gründung haben, während kleinere Unternehmen und Einzelunternehmen in der Regel sechs Monate nach Eintragung im Handelsregister Zeit haben.

    Aktiva und Passiva

    Nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bilanzierung sowie den Vorschriften in den §§ 246 bis 251 HGB müssen in der Eröffnungsbilanz alle Vermögensgegenstände gelistet sein, die zum Stichtag zum Eigentum des Unternehmens zählen. Die Liste muss vollumfänglich und abschließend sein. Die Aktivseite (Aktiva) zeigt auf, welches Vermögen vorliegt und die Passivseite (Passiva) gibt Aufschluss darüber, wie das Vermögen finanziert wurde. Beide Seiten müssen zum Stichtag bestimmt werden.

    Auf der Aktivseite wird eine Unterteilung in Anlage- und Umlaufvermögen vorgenommen:

    • Zum Anlagevermögen werden alle Posten gezählt, die für mindestens einen bestimmten Zeitraum für den Geschäftsbetrieb verwendet werden, dazu zählen beispielsweise Maschinen, Büromöbel oder Computer.
    • Zum Umlaufvermögen gehören alle Posten, die kurzfristig im Unternehmen genutzt werden, beispielsweise Druckerpapier oder Rohstoffe.

    Auf der Passivseite werden folgende Posten eingetragen:

    • Eigenkapital: Das Eigenkapital besteht aus allen Einlagen und Gewinnen, die nicht von Gläubiger:innen stammen. Ein wichtiger Bestandteil des Eigenkapitals ist das Stammkapital. Bei der Gründung eines Unternehmens entspricht das Stammkapital dem Eigenkapital, das die Gesellschafter:innen selbst aufbringen.
    • Rückstellungen: Bei Rückstellungen handelt es sich um voraussichtlich entstehende Kosten, deren genaue Höhe zum Zeitpunkt der Aufstellung der Eröffnungsbilanz noch nicht feststeht. Ebenso werden die Gründungskosten auf der Passivseite vermerkt, sofern diese im Gesellschaftsvertrag festgehalten sind.
    • Verbindlichkeiten: Hierbei handelt es sich um Schulden und Verpflichtungen, die Ihr Unternehmen gegenüber Dritten, wie zum Beispiel Lieferant:innen oder Banken, hat.

    Aktiva und Passiva werden auf dem Eröffnungsbilanzkonto nach dem Prinzip der doppelten Buchführung unter Soll und Haben verbucht. Unter Soll fallen dabei alle Passiva, alle Aktiva werden unter Haben verbucht. Das Eröffnungsbilanzkonto ist ein Hilfsmittel zwischen den Bestandskonten und der Eröffnungsbilanz. Es beinhaltet zudem alle Anfangsbestände und Buchungssätze.

    Die Eröffnungsbilanz - Aufteilung in Aktiva und Passiva

    Mindestangaben einer Eröffnungsbilanz

    In der Eröffnungsbilanz müssen die Vermögensgegenstände des Unternehmens aufgeführt sein. Zusätzlich sind noch weitere Mindestangaben erforderlich:

    • Name des Unternehmens
    • Ort und Datum der Gründung
    • Namen und Unterschriften aller Geschäftsführer:innen

    Unterschied zwischen Eröffnungsbilanz und Schlussbilanz

    Die Eröffnungsbilanz wird zu Beginn eines Geschäftsjahres erstellt und zeigt die finanzielle Lage des Unternehmens zu diesem Zeitpunkt. Sie stellt die finanzielle Ausgangssituation dar und bildet die Grundlage für die laufende Buchführung.

    Die Schlussbilanz hingegen wird am Ende eines Geschäftsjahres erstellt und zeigt die finanzielle Situation des Unternehmens nach Abschluss aller relevanten Geschäftsvorfälle des Jahres. Sie baut auf der Eröffnungsbilanz auf und zeigt die finanziellen Veränderungen während des Geschäftsjahres. Die Schlussbilanz bildet die Grundlage für die Ermittlung des Jahresergebnisses und -abschlusses sowie für die Eröffnungsbilanz des folgenden Geschäftsjahres.

    Häufig gestellte Fragen

    Wer muss eine Eröffnungsbilanz erstellen?

    Alle Unternehmen, die zu ihrem Jahresabschluss eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen, sind zur Erstellung einer Eröffnungsbilanz verpflichtet. Dies betrifft Einzelunternehmen, Personengesellschaften sowie Kapitalgesellschaften. Ausnahmen gibt es für Freiberufler:innen sowie für Unternehmen, die in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren einen Umsatz von weniger als 800.000 Euro und einen Jahresabschluss von weniger als 80.000 Euro aufweisen.

    Bis auf einzelne Ausnahmen sind Unternehmen bei der Gründung und dem Beginn eines neuen Geschäftsjahres dazu verpflichtet, eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Zudem kann dies bei einer Umwandlung des Unternehmens, bei einer Fusion von zwei Unternehmen oder bei einem Wechsel der Rechtsform der Fall sein.

    Einheitliche Fristen zur Abgabe einer Eröffnungsbilanz gibt es nicht. Gängig ist, dass mittlere bis große Unternehmen eine Frist von drei Monaten nach Gründung haben, während kleinere Unternehmen und Einzelunternehmen für die Erstellung in der Regel sechs Monate nach Eintragung im Handelsregister Zeit haben.

    In der Eröffnungsbilanz müssen alle Vermögensgegenstände gelistet sein, die zum Stichtag Eigentum des Unternehmens sind. Diese werden in Aktiva und Passiva unterschieden. Zur Aktivseite zählen Posten wie Maschinen, Büroausstattung oder Rohstoffe. Auf der Passivseite werden Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten eingetragen.

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