Umlageverfahren

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    Das Umlageverfahren im Unternehmen einfach erklärt

    Das Umlageverfahren ist auf den Schutz von Arbeitnehmer:innen ausgelegt. Es zielt darauf ab, dass diese auch bei Arbeitsausfällen weiterhin ein Gehalt ausgezahlt bekommen. Es gibt mehrere Umlageverfahren, die sich mit jeweils einem spezifischen Thema befassen.

    Die Definition des Umlageverfahrens

    Was ist nun das Umlageverfahren? Es beschreibt einen Vorgang, bei dem Arbeitgeber:innen einen bestimmten Betrag zahlen müssen, damit für einen bestimmten Zweck auf diesen Betrag zurückgegriffen und dieser umgelegt werden kann.

    Es handelt sich dabei um Verfahren, die dem Schutz der Arbeitnehmer:innen gelten. Durch die verschiedenen Umlageverfahren wird sichergestellt, dass diese bei Arbeitsausfällen weiterhin bezahlt werden.

    Unterschied Umlageverfahren und Kapitaldeckungsverfahren
    Abb. 1: Umlageverfahren vs. Kapitaldeckungsverfahren

    Abb. 1: Umlageverfahren vs. Kapitaldeckungsverfahren

    Das Umlageverfahren bei der Rentenversicherung

    Das vermutlich bekannteste Beispiel für das Umlageverfahren ist die gesetzliche Rentenversicherung. Die aktuellen Beiträge, die in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt werden, werden nicht zurückgelegt für die Personen, die die Beiträge zahlen, sondern decken die aktuell laufenden Rentenzahlungen.

    Die Beitragszahler:innen hingegen erwerben durch ihre Beiträge einen Anspruch darauf, später selbst die gesetzliche Rente durch das Umlageverfahren zu erhalten.

    Mittlerweile kommt vermehrt Kritik an diesem System auf, da jüngere Generationen befürchten, dass dieses System nicht mehr greifen wird, wenn sie das Rentenalter erreicht haben. Das Umlageverfahren hat dementsprechend auch seine Schwächen.

    Die werden anhand der Rentenversicherung in dieser Form deutlich: Es muss immer genügend Potenzial für Beiträge vorhanden sein, damit genügend Geld vorhanden ist, das umgelegt werden kann. Je niedriger die Anzahl der Beitragszahler:innen ist, desto niedriger fällt auch das Ergebnis für die Empfänger:innen aus.

    Das Umlageverfahren in der Krankenversicherung

    Die Umlage U1, wie das Umlageverfahren in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auch genannt wird, funktioniert ähnlich wie die Rentenversicherung. Allerdings handelt es sich hierbei um die Beiträge, die in die Krankenversicherung eingezahlt werden.

    Die Umlage U1 ist vor allem für Arbeitgeber:innen wichtig, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer:innen beschäftigen. In dem Fall muss ein Pflichtbeitrag entrichtet werden, der als Ausgleich für die Aufwendungen im Falle der Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall von Arbeitnehmer:innen dient.

    Dafür können Arbeitgeber:innen, die diesen Beitrag leisten, bei der Krankenkasse einen Antrag stellen, damit diese zwischen 40 und 80 Prozent der Entgeltfortzahlung für kranke Arbeitnehmer:innen übernimmt.

    Krankenkassen müssen diesem Antrag zustimmen. Die Höhe hängt allerdings von den Beiträgen ab. Diese wird zuvor vereinbart. Es handelt sich dabei im Grunde um eine Versicherung für Arbeitgeber:innen, die die weitere Zahlung des Gehalts für kranke Arbeitnehmer:innen sichert.

    Das Ziel der Umlage U1 ist es, dass Arbeitgeber:innen nicht durch krankheitsbedingte Ausfälle, die sie weiter bezahlen müssen, in finanzielle Schwierigkeiten geraten.

    Die Umlage U2 funktioniert ähnlich, behandelt aber den Mutterschutz und gilt für alle Arbeitgeber:innen. Die Beiträge für die Umlage U2 bekommen Arbeitgeber:innen zudem voll von der Krankenkasse erstattet.

    Die Insolvenzgeldumlage

    Die Insolvenzgeldumlage – manchmal auch Umlage U3 genannt, obwohl das keine offizielle Bezeichnung ist – wird monatlich von allen Arbeitgeber:innen gezahlt, die insolvenzfähig sind. Sie sichert die Zahlung von Insolvenzgeld an die Arbeitnehmer:innen. Dabei handelt es sich um einen Ersatz für ausbleibende Gehaltszahlungen im Rahmen einer Firmeninsolvenz.

    Als nicht insolvenzfähige Arbeitgeber:innen müssen die Umlage U3 nicht zahlen. Dabei handelt es sich um Einrichtungen und Organisationen, über deren Vermögen kein Insolvenzverfahren eingeleitet werden kann.

    Dazu gehören unter anderem:

    • Bund und Länder
    • Gemeinden
    • Körperschaften
    • Stiftungen
    • Anstalten öffentlichen Rechts
    • Juristische Personen des öffentlichen Rechts, sofern Bund, Land oder Gemeinde die Zahlungsunfähigkeit sichert

    Die Insolvenzgeldumlage wird in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes (2022: 0,09 %) vom Bruttolohn der Arbeitnehmer:innen abgezogen und direkt an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet.

    Wie bei den anderen Umlageverfahren werden die Beiträge für aktuelle Zahlungen verwendet und die Zahlenden haben einen Anspruch auf die Nutzung der Beiträge, wenn sie diese in Zukunft benötigen sollten.

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