Beschäftigungsverhältnis

Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht verschiedener Beschäftigungsverhältnisse im Vergleich

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    Bevor Sie Mitarbeiter:innen einstellen, haben Sie im ersten Schritt Ihren Personalbedarf ermittelt. Ein mögliches Ergebnis: Bei der Einstellung neuer Mitarbeiter:innen kommen für Sie verschiedene Beschäftigungsverhältnisse infrage. Jedes Beschäftigungsverhältnis bringt allerdings eigene steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Bedingungen mit sich. Hier finden Sie einen Überblick über die gängigsten Beschäftigungsverhältnisse und deren Besonderheiten.

    Das Wichtigste in Kürze

    Es gibt verschiedene Arten von Beschäftigungsverhältnissen wie

    • Klassisches Arbeitsverhältnis
    • Midijobs
    • Minijobs,
    • Berufsausbildung,
    • Praktikum und
    • Werkstudententätigkeit

    Für jede dieser Beschäftigungsarten gelten unterschiedliche sozialversicherungs- und steuerrechtliche Pflichten für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen.

    Definition Beschäftigungsverhältnis

    Im Sinne des Sozialgesetzbuches liegt eine Beschäftigung vor, wenn die Arbeit weisungsgebunden und unter Eingliederung in die Arbeitsorganisation geleistet wird. Damit grenzt sich die Beschäftigung von der Selbstständigkeit ab, die sich durch die freie Gestaltung der Tätigkeit und Arbeitszeit auszeichnet.

    Ein Beschäftigungsverhältnis wird in der Regel durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in begründet, den beide Parteien unterzeichnen. Der Arbeitsvertrag kann aber auch mündlich erfolgen oder durch Handlungen, die beidseitiges Einverständnis vermuten lassen. Der:die Arbeitnehmer:in verpflichtet sich zur Erbringung einer vereinbarten Arbeitsleistung. Der:die Arbeitgeber:in wiederum ist zur Zahlung einer vereinbarten Leistungsvergütung verpflichtet. Zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in entsteht damit ein Dauerschuldverhältnis, das fristgerecht oder fristlos gekündigt werden kann.

    Klassisches Beschäftigungsverhältnis

    Beim klassischen Beschäftigungsverhältnis handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Mitarbeiter:innen, Euro die in Vollzeit und unbefristet ausgeübt wird.

    Neben dem klassischen Beschäftigungsverhältnis gibt es weitere Formen, die sich zum Beispiel durch Befristung oder reduzierter Arbeitszeit ergeben.

    Minijob

    Ein Minijob liegt vor, wenn das monatliche Entgelt 538 Euro nicht überschreitet. Es handelt sich somit um eine sogenannte geringfügige Beschäftigung. Minijobber:innen müssen von ihrem:ihrer Arbeitgeber:in bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Diese nimmt Meldungen zur Sozialversicherung entgegen und zieht die Abgaben für Minijobs ein.

    geringfügig Beschäftigte 2023 nach Berufsgruppen

    Vorteile und Nachteile von Minijobs

    Vorteile und Nachteile für Arbeitnehmer:innen

    Vorteile:

    • Der:die Arbeitgeber:in führt die pauschalen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung ab. Für Arbeitnehmer:innen fallen hingegen ausschließlich Beiträge zur Rentenversicherung an. Mit einem entsprechenden Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung kann sich der:die Arbeitnehmer:in zudem von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Somit erhält er Brutto für Netto ausbezahlt.
    • Für Minijober:innen gilt derselbe arbeitsrechtliche Schutz wie bei einem klassischen Beschäftigungsverhältnis. Somit besteht auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung sowie Urlaub.

    Nachteile:

    • Hat ein:e Arbeitnehmer:in ausschließlich in Minijobs gearbeitet und war dabei von der Rentenversicherung befreit, bestehen am Ende des Erwerbslebens zudem keinerlei Rentenansprüche.
    • Minijobber:innen müssen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführen. Daraus ergibt sich der Nachteil, dass sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.

    Vorteile und Nachteile für Arbeitgeber:innen

    Vorteile:

    • Arbeitgeber:innen gewinnen durch Minijobs an Flexibilität, so können zum Beispiel bei hoher Auftragslage personelle Engpässe vermieden werden. Zudem ist der bürokratische Aufwand bei Minijobs im Vergleich zum klassischen Arbeitsverhältnis gering.
    • Als Arbeitgeber:in können Sie bei 538-Euro-Jobs die Art der Besteuerung selbst wählen. Dabei können Sie sich zwischen drei Möglichkeiten entscheiden:
      • Einheitliche Pauschsteuer von zwei Prozent; diese beinhaltet neben der Lohnsteuer, auch die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag.
      • Pauschalierung der Lohnsteuer mit 20 %; Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer kommen in diesem Fall hinzu.
      • Individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers bzw. der Minijobberin.

    Nachteile:

    • Ein Nachteil für Arbeitgeber:innen ist, dass bei Minijobs im Vergleich zu Midijobs oder Vollzeitanstellungen höhere Beiträge zu den Sozialversicherungen anfallen.
    • Zudem müssen Arbeitgeber:innen die Arbeitszeiten der Minijobber:innen streng kontrollieren, um die 538-Euro-Grenze nicht zu überschreiten.

    Kurzfristige Beschäftigung

    Von einer kurzfristigen Beschäftigung spricht man, wenn die Beschäftigung von vornherein auf höchstens drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage angelegt ist. An wie vielen Tagen pro Woche die Beschäftigung ausgeübt wird, spielt dabei keine Rolle.

    Liegt das monatliche Entgelt über 538 Euro und wird die Beschäftigung „berufsmäßig“ ausgeübt, dann liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor. Die Beschäftigung ist berufsmäßig, wenn sie von nicht untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Keine Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die kurzfristige Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung oder zwischen Schulabschluss und Studium ausgeübt wird. In allen anderen Fällen ist Berufsmäßigkeit im Einzelfall zu prüfen.

    Eine kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, aber regulär lohnsteuerpflichtig. Es ist jedoch möglich, die Lohnsteuer mit 25 % zu pauschalieren, wenn

    • die Beschäftigung nur gelegentlich ausgeübt wird,
    • die Beschäftigungsdauer auf maximal 18 zusammenhängende Arbeitstage befristet ist,
    • ein durchschnittlicher Arbeitslohn von 19 Euro je Stunde sowie die Tageslohngrenze von durchschnittlich 150 Euro nicht überschritten werden.

    Midijob

    Bei einem Entgelt zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro spricht man vom sogenannten Midijob oder auch einer Beschäftigung im Übergangsbereich. Midijobber sind regulär lohnsteuerpflichtig nach ihrer Lohnsteuerklasse. Während Arbeitnehmer:innen mit einem Monatseinkommen ab 2.000,01 Euro die vollen Sozialabgaben zahlen müssen, fallen bei Midijobs geringere Beiträge zur Sozialversicherung an, d. h. ihnen bleibt nach Abzügen mehr von Gehalt. Zudem haben Midijobber:innen Anspruch auf Arbeitslosengeld, nachdem sie ein Jahr im Midijob gearbeitet haben.

    Vorteile und Nachteile von Midijobs für Arbeitgeber:innen

    Während Arbeitgeber:innen bei Minijobs die vollen Beitragszahlungen übernehmen müssen, werden diese bei Midijobs anteilig zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in aufgeteilt. Somit fällt der Arbeitgeberbeitrag geringer aus.

    Ein Nachteil ist jedoch, dass ein Midijob bürokratisch deutlich mehr Aufwand mitbringt als ein Minijob, da der:die Arbeitgeber:in den Midijob bei sämtlichen Sozialversicherungen anmelden und mit den zuständigen Sozialversicherungsträgern abrechnen muss. Bei einem Minijob hingegen genügt die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale.

    Zudem muss der:die Arbeitgeber:in die Arbeitszeiten des:der Beschäftigen auch bei Midijobs genau im Blick behalten, damit die Obergrenze von 2.000 Euro im Monat nicht überschritten wird.

    Werkstudententätigkeit

    Von einer Werkstudententätigkeit spricht man, wenn Student:innen neben dem Studium einer Beschäftigung nachgehen, die nicht geringfügig oder kurzfristig ist. Für Sie gilt die Werkstudentenregelung: Sie sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich versicherungsfrei. Um die Regel anwenden zu dürfen, muss der Schwerpunkt der Arbeitsleistung das Studium darstellen. Ein:e Werkstudent:in darf pro Woche maximal 20 Stunden (in den Semesterferien bis zu 40 Stunden pro Woche) arbeiten.

    Für Student:innen kann die Arbeit als Werkstudent:in sehr attraktiv sein. Sie können dadurch bereits während des Studiums wichtige Berufserfahrung sammeln und sich dadurch den späteren Berufseinstieg erleichtern. Zudem ist das Gehalt nicht wie bei einem Minijob auf 538 Euro limitiert – somit ist die Tätigkeit als Werkstudent:in u. U. attraktiver als ein Minijob.

    Für Arbeitgeber:innen handelt es sich um ein attraktives Beschäftigungsverhältnis, da hier auf Seite der Arbeitgeber:innen bis auf die Beiträge zur Rentenversicherung keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. Für den:die Arbeitgeber:in belaufen sich diese aktuell auf 9,3 %.

    Linienmuster

    Wichtig: Es handelt sich nur um eine Werkstudententätigkeit, wenn der Verdienst mehr als 538 Euro pro Monat beträgt. Bei einem geringeren Verdienst handelt es sich um einen Minijob, bei dem die Lohnnebenkosten deutlich höher wären.

    Berufsausbildung

    Bei einer Berufsausbildung handel es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, die dazu dient, den:die Auszubildende:n durch die Vermittlung von theoretischem Wissen und praktischen Fähigkeiten für eine berufliche Tätigkeit zu qualifizieren. Wie bei einem klassischen Beschäftigungsverhältnis werden die Sozialabgaben zwischen dem:der Auszubildenden und dem:der Arbeitgeber:in aufgeteilt. Die Regelungen für Minijobs gelten für sie ausdrücklich nicht. Auch einen Übergangsbereich gibt es bei Azubis während der gesamten Dauer der Ausbildung nicht. Folglich werden die Beiträge immer aus dem tatsächlich erzielten Entgelt berechnet.

    Seit 2020 gibt es in Deutschland eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung. Die Mindestausbildungsvergütung steigt in jedem Ausbildungsjahr an. Für Azubis, die 2024 ihre Ausbildung beginnen, entwickelt sie sich wie folgt:

    Mindestausbildungsvergütung

    Ausbildungsjahr

    Mindestausbildungsvergütung

    1. Ausbildungsjahr

    649 Euro

    2. Ausbildungsjahr

    766 Euro

    3. Ausbildungsjahr

    876 Euro

    4. Ausbildungsjahr

    909 Euro

    Für Arbeitgeber:innen ist es nur möglich, weniger als den gesetzlich festgelegten Mindestlohn für Azubis zu zahlen, wenn sie einem Tarifvertrag unterliegen und in diesem ein geringerer Mindestlohn für Auszubildende festgeschrieben ist. Bei einer monatlichen Ausbildungsvergütung von weniger als 325 Euro brutto greift die Geringverdienergrenze. Der:die Arbeitgeber:in trägt dann alleinig die Beiträge zur Sozialversicherung. Praktisch ist dies durch die festgelegte Mindestausbildungsvergütung und dem in den Tarifverträgen meist höher vereinbarten Entgelt kaum mehr relevant.

    Praktikum

    Unter einem Praktikum versteht man die zeitlich begrenzte Mitarbeit in einem Betrieb zur Vertiefung der praktischen Fähigkeiten. Im Sinne der Sozialversicherung gilt eine Beschäftigung als Praktikum, wenn dieses in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Diese Praktika sind nach dem Zeitpunkt des Praktikums zu unterscheiden:

    • Vor Ausbildung/Studium (Vorpraktikum) oder nach Ausbildung/Studium (Nachpraktikum) – hier ist weiter zu unterscheiden, ob das Praktikum bezahlt ist oder nicht,
    • während Ausbildung/Studium (Zwischenpraktikum).

    Folgende im Alltagsgebrauch als Praktikum bezeichnete Tätigkeiten sind hingegen kein Praktikum im Sinne der Sozialversicherung:

    • Schülerpraktikum,
    • Hospitanz,
    • schlecht oder gar nicht bezahlte Beschäftigung, bei der volle Arbeitsleistung erwartet wird,
    • freiwilliges Praktikum, das nicht für eine Ausbildung oder einen Studiengang vorgeschrieben ist.

    Die beiden letztgenannten sind normale Beschäftigungen.

    Vorgeschriebenes Vorpraktikum oder Nachpraktikum

    Ist das Praktikum in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben und zahlen Sie ein Entgelt, so besteht Sozialversicherungspflicht.

    Bezahlen Sie bei einem vorgeschriebenen Praktikum kein Entgelt, sind Ihre Praktikant:innen dennoch in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Dabei übernehmen Sie als Arbeitgeber:in nur die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Diese sind aus einem fiktiven Entgelt zu errechnen, das sich aus einem Prozent der Bezugsgröße ergibt. Das fiktive Entgelt beträgt für 2024:

    • 35,35 Euro in den alten Bundesländern.
    • 34,65 Euro in den neuen Bundesländern.

    Freiwilliges Vorpraktikum oder Nachpraktikum

    Beschäftigen Sie eine:n Praktikant:in, dessen Praktikum nicht in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, und bezahlen Sie kein Entgelt, besteht Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung.

    Zahlen Sie ein Entgelt, das 538 Euro übersteigt und sind die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt, besteht ebenfalls Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung.

    Ist das von Ihnen gezahlte Entgelt geringer als 538 Euro, so besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor, so besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.

    Zwischenpraktikum

    Für ein Zwischenpraktikum gilt grundsätzlich Sozialversicherungsfreiheit, wenn es in der Studien- bzw. Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Die Höhe eines ggf. gezahlten Entgelts, Dauer oder die wöchentliche Arbeitszeit spielen keine Rolle, denn es handelt sich i. d. R. nicht um ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne – denn: die Ausbildung wird von der Hochschule in den Betrieb nur verlagert.

    Ist das Praktikum nicht in der Prüfungs- oder Studienordnung vorgeschrieben, müssen Sie hingegen die Regelungen für kurzfristige Beschäftigungen, Minijobs oder Werkstudententätigkeiten beachten.

    Beschäftigung von Rentner:innen

    Eine Weiterbeschäftigung von Rentner:innen, die eine Altersrente erhalten, kann für Unternehmen zahlreiche Vorteile mit sich bringen. Beispielsweise kann ein:e weiterbeschäftigte:r Rentner:in seine Expertise an jüngere Kollegen und Kolleginnen weitergeben. Zudem brauchen sie im Gegensatz zu Neueinstellungen keine Einarbeitung. Die Weiterbeschäftigung auch nach Eintritt des Rentenalters kann sogar eine Maßnahme zur Mitarbeitergewinnung darstellen: Möchten potenzielle Mitarbeiter:innen in der Rente dazuverdienen und stellen Sie ihnen diese Perspektive in Aussicht, entscheiden sie sich vielleicht erst für Ihr Unternehmen.

    Auch Rentner:innen selbst genießen bei einer Weiterbeschäftigung einige Vorteile. Durch den Wegfall der Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2023 können Altersrentner:innen mittlerweile beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass dies auf die Rente angerechnet wird. Außerdem können Rentner:innen auf die RV-Freiheit verzichten und weiter eigene Beiträge einzahlen, die sich rentensteigernd auswirken.

    Gleichzeitig muss bei der Beschäftigung von Rentner:innen Folgendes beachtet werden:

    • Bei Altersvollrentner:innen entfällt zwar der Arbeitnehmeranteil zur Renten- sowie Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeberanteil wird jedoch fällig.
    • Für die Berechnung der Lohnsteuer werden der Lohn und die Rente zusammengerechnet. Da die Rentenkasse keine Steuern von der Rente einbehält, muss ein:e beschäftigte:r Rentner:in unter Umständen mit Nachforderungen des Finanzamts rechnen.

    Lohnsteuer & Sozialversicherung verschiedener Beschäftigungsverhältnisse im Vergleich

    Lohnsteuer & Sozialversicherung im Vergleich

    Beschäftigungsverhältnis

    Lohnsteuer

    Sozialversicherung

    Klassische Beschäftigung

    Individuelle Lohnsteuermerkmale

    AG: Voll

    AN: Voll

    Minijob

    Pauschsteuer, Pauschalierung oder individuelle Lohnsteuermerkmale

    AG: KV + RV, keine AV/PV, Umlage U1/U2, Insolvenzgeldumlage

    AN: Nur RV (wenn nicht befreit)

    Kurzfristige Beschäftigung

    Pauschsteuer oder individuelle Lohnsteuermerkmale

    Frei

    Midijob

    Individuelle Lohnsteuermerkmale

    Geringere Beiträge als bei klassischer Beschäftigung

    Werkstudententätigkeit

    Individuelle Lohnsteuermerkmale

    Nur RV

    Ausbildung

    Individuelle Lohnsteuermerkmale

    AG: Voll

    AN: Frei bis 325 Euro brutto, > 325 Euro Voll

    Praktikum

    Individuelle Lohnsteuermerkmale

    Abhängig von der Art des Praktikums

    Beschäftigung eines:einer Rentner:in

    Individuelle Lohnsteuermerkmale

    AG: Voll (AV abhängig Geb. Jahr)

    AN: KV/PV/(AV Abhängig Geb. Jahr)

    FAQ zum Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis

    Wel­che Er­werbstäti­gen üben ei­ne Beschäfti­gung aus?

    Für Erwerbstätige ist es wichtig zu wissen, ob sie sozialversicherungspflichtig sind. Anhaltspunkte für die Unterscheidung liefert die gesetzliche Definition in § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach kommt es darauf an, ob eine Tätigkeit nach Weisungen ausgeübt wird und ob man in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers bzw. der Weisungsgeberin eingegliedert ist. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, liegt eine Beschäftigung vor.

    Die Unterschiede zwischen sozialrechtlicher und arbeitsrechtlicher Beschäftigung liegen in den unterschiedlichen Definitionen und Betrachtungsweisen.

    Im Sozialrecht bezieht sich Beschäftigung auf die Ausübung nichtselbständiger Arbeit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation, während im Arbeitsrecht Beschäftigung die Zuweisung von Arbeitsaufgaben durch den:die Arbeitgeber:in und die Annahme der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung bedeutet.

    Ein Arbeitsverhältnis kann bereits ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehen, auch wenn die tatsächliche Tätigkeit und Vergütung erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen soll.

    Dagegen beginnt das Beschäftigungsverhältnis in der Regel erst mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme.

    Das Beschäftigungsverhältnis endet nicht automatisch mit der Einstellung der Arbeitstätigkeit durch den:die Arbeitnehmer:in, sondern erst dann, wenn sowohl die Einstellung der Tätigkeit als auch die Einstellung der Vergütung endgültig sind und weder der:die Arbeitgeber:in noch der:die Arbeitnehmer:in einen weiteren Leistungsaustausch wünschen. Die Beendigung der Tätigkeit und die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses fallen in aller Regel zusammen.

    lxlp