Kellner mit Tellern und Essen in den Händen

Steuerfreie Zuschläge:
Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

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    Manche Beschäftigte arbeiten zu Zeiten, in denen die Mehrheit der Menschen frei hat – an Sonntagen, an Feiertagen oder nachts. Für diese Arbeit gibt es steuerfreie Zuschläge zum Grundlohn. Was Arbeitgeber:innen wissen müssen, lesen Sie hier.

    Das Wichtigste in Kürze

    Das Arbeitszeitgesetz sieht Ausnahmen vor, die die Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonn- und Feiertagen erlaubt sowie Nachtarbeit ermöglicht. Als Ausgleich für diese Arbeitszeiten können Arbeitgebende steuerfreie Zuschläge (SFN-Zuschläge) auf den Grundlohn gewährt werden.

    Diese Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind einkommenssteuerrechtlich bis zu einer bestimmten prozentualen Höhe steuerfrei, wobei der Grundlohn auf 50,00 Euro pro Stunde begrenzt ist (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EstG). In der Sozialversicherung sind steuerfreie SFN-Zuschläge nur dann beitragsfrei, wenn sie sich auf Basis eines Grundlohns von bis zu 25,00 Euro in der Stunde berechnen.

    Es gibt verschiedene Höchstgrenzen für steuerfreie Zuschläge, je nach Art der Arbeit (z. B. Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit). Diese Zuschläge können in bestimmten Fällen kombiniert werden, wobei die genaue Berechnung von der tatsächlichen Arbeitszeit und dem Grundlohn abhängt.

    Hintergrund: Warum gibt es steuerfreue Zuschläge?

    Das Arbeitszeitgesetz besagt, dass Arbeitnehmende an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden dürfen (§ 9 Abs. 1 ArbZG). Allerdings sieht das Gesetz auch Ausnahmen vor für z. B. Rettungsfachpersonal, Polizeibeamt:innen oder Schichtarbeiter:innen. Eine Ausnahme gilt dabei auch für Nachtarbeit. Als Ausgleich für die damit einhergehenden Belastungen, für die Störung des Lebensrhythmus sowie der gesellschaftlichen Nachteile, die durch die Arbeitszeiten entstehen, sind steuerfreie Zuschläge (SFN-Zuschläge) auf den Grundlohn möglich.

    Anspruch auf SFN-Zuschläge: Ja oder nein?

    Rettungssanitäter und Rettungssanitäterin vor Rettungswagen

    Leisten Arbeitnehmende Sonntags- oder Feiertagsarbeit, so haben sie keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zusätzlich zu ihrem Lohn. Allerdings kann sich der Anspruch aus einem Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Auch kann die betriebliche Übung zu einem Anspruch führen. Wird der Zuschlag vom Arbeitgebenden allerdings unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs (Freiwilligkeitsvorbehalt) gezahlt, so können sich Arbeitnehmende nicht auf die betriebliche Übung berufen.

    Linienmuster

    Hinweis: Für an Sonn- oder Feiertagen geleistete Arbeit, muss der Arbeitgebende einen Ersatzruhetag gewähren. Für geleistete Nachtarbeit (auch an Sonn- oder Feiertagen) hingegen müssen Arbeitgebende einen finanziellen Ausgleich bzw. Zuschlag zahlen oder bezahlte freie Tage gewähren.

    SFN-Zuschläge nur bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei

    Erhalten Arbeitnehmende Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit, sind diese Zuschläge unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bzw. beitragsfrei. Es fallen also keine Lohnsteuer oder Sozialabgaben an. Die Steuer– und Beitragsfreiheit ist dabei allerdings an unterschiedliche Grundlöhne gekoppelt: Damit der Zuschlag in der Sozialversicherung beitragsfrei ist, darf der Grundlohn 25,00 Euro in der Stunde nicht überschreiten. Steuerrechtlich hingegen gilt ein Grundlohn von maximal 50,00 Euro pro Stunde – wird dieser nicht überschritten, ist der Zuschlag steuerfrei.

    Hinweis: Zum Grundlohn zählen u. a. auch Sachbezüge, Zulagen und Zuschüsse (wenn sie mit der Besonderheit der Arbeit zusammenhängen), vermögenswirksame Leistungen oder die betriebliche Altersvorsorge.

    Außerdem gilt: Damit die Zuschläge tatsächlich steuerfrei sind, müssen sie anhand der tatsächlich abgeleisteten Arbeitsstunden ermittelt werden. Eine Pauschale darf demnach nicht gezahlt werden. Selbst wenn die Pauschale unter der Höchstgrenze des steuerfreien Zuschlags bleiben würde, wäre sie nicht steuerfrei.

    Höchstgrenzen für steuerfreie Zuschläge

    hoechstgrenzen

    Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.

    Steuerfreier Zuschlag von 25 % des Grundlohns

    Wird die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen, können sich die steuerfreien Zuschläge in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöhen.

    Steuerfreier Zuschlag von 40 % des Grundlohns

    Sonntagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr. Wurde die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen, zählen auch Arbeitszeiten von 0 Uhr bis 4 Uhr am darauffolgenden Montag.

    Steuerfreier Zuschlag von 50 % des Grundlohns

    Feiertagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr. Wurde die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen, zählen auch Arbeitszeiten von 0 Uhr bis 4 Uhr am darauffolgenden Tag.

    Steuerfreier Zuschlag von 125 % des Grundlohns

    Für die Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr sowie für den 25. und 26. Dezember und den 1. Mai gilt ein erhöhter Satz.

    Steuerfreier Zuschlag von 150 % des Grundlohns

    Für die Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr gilt ein erhöhter Satz.

    Steuerfreier Zuschlag von 125 % des Grundlohns

    Steuerfreie Zuschläge kombinieren

    Zum Teil ist es möglich, SFN-Zuschläge zu addieren. Das gilt für Nacht- und Sonntagszuschlag sowie für Nacht- und Feiertagszuschlag. Fällt allerdings ein Feiertag auf einen Sonntag, so gilt die Steuerfreiheit nur für den Feiertagszuschlag.

    Beispielrechnung

    Ein:e Mitarbeiter:in erhält einen Zuschlag aufgrund von Sonntagsarbeit (50 %) von 30,00 Euro pro Stunde bei einem Stundenlohn von 60,00 Euro.

    • Stundenlohn: 60,00 Euro
    • Höchstgrenze steuerlich gedeckelter Lohn: 50,00 Euro
    • Höchstgrenze SV-gedeckelter Lohn: 25,00 Euro

    Bezahlter Zuschlag: 30,00 Euro

    Steuerfrei (50 % von 50,00 Euro): 25,00 Euro

    • Steuerpflichtiger Anteil: 30,00 Euro – 25,00 Euro = 5,00 Euro

    Beitragsfrei (50 % von 25,00 Euro): 12,50 Euro

    • Beitragspflichtiger Anteil: 30,00 Euro – 12,50 Euro = 17, 50 Euro

    Im Ergebnis lässt sich daraus Folgendes ableiten:

    • 25,00 Euro des Sonntagszuschlags erhält der:die Mitarbeiter:in steuerfrei ausbezahlt. Auf die restlichen 5,00 Euro fallen Steuern an.
    • Zudem werden auf 17,50 Euro des Sonntagszuschlags Sozialabgaben erhoben, während die übrigen 12,50 Euro beitragsfrei bleiben.
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