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Zusatzbeiträge der Krankenkassen

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    Die Zusatzbeiträge der Krankenkassen sind Beiträge, die sich aus der Krankenversicherung ergeben. Der allgemeine Beitrag für die Krankenkassen ist immer gleich. Er liegt bei 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens. Die Krankenkassen dü<rfen Zusatzbeiträge erheben. Die Zusatzbeiträge der Krankenkassen dürfen diese selbst in der Höhe bestimmen. Das Bundesgesundheitsministerium legt nur einen Durchschnitt als Richtwert fest.

    Das Wichtigste in Kürze

    Die Zusatzbeiträge der Krankenkassen sind nicht einheitlich festgelegt. Die Höhe bestimmen die gesetzlichen Krankenkassen selbst.

    Im Jahr 2024 liegt der Zusatzbeitrag der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Durchschnitt bei 1,7 Prozent. Im Jahr 2023 lag er bei 1,6 Prozent.

    Krankenkassen müssen Kunden und Kundinnen einen Monat im Voraus über Beitragserhöhungen informieren.

    Bei einer Beitragserhöhung haben Kund:innen ein Sonderkündigungsrecht bei der gesetzlichen Krankenkasse.

    Was sind Zusatzbeiträge der Krankenkassen?

    Zusätzbeiträge werden von Krankenkassen neben dem allgemeinen Beitragssatz erhoben. Sie dienen dem Aufbau von Rücklagen für die Versorgung der Versicherten. Die Krankenkassen sind dazu verpflichtet, diese Rücklagen zu bilden. Der Zusatzbeitrag ist spätestens dann notwendig, wenn die zugewiesenen Mittel aus dem Gesundheitsfond nicht mehr für die Versorgung der Versicherten ausreichen.

    Damit sind die Zusatzbeiträge der Krankenkassen wichtig sowohl für die Krankenkassen als auch für die Versicherten. Hat eine Krankenkasse nicht mehr genügend Rücklagen, kann sie die Kosten für die ärztliche Behandlung ihrer Kundschaft nicht mehr decken.

    Alle 95 Krankenkassen in Deutschland erheben den Zusatzbeitrag. Die Höhe reicht im Jahr 2023 von 0,90 Prozent bis zu 2,70 Prozent. Der Durchschnitt liegt bei 1,7 Prozent.

    Krankenkassenbeitrag und Zusatzbeitrag der GKV

    Die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) finanzieren sich durch Beiträge der Versicherten und Bundeszuschüsse. Die Höhe der Beiträge hängt von den beitragspflichtigen Einnahmen ab. Ein Prozentsatz von diesen Einnahmen geht an die Krankenkasse.

    Zu den beitragspflichtigen Einnahmen von Pflichtversicherten gehören:

    • Arbeitsentgelt
    • Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit
    • Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (außer beitragsfreie Waisenrente)
    • Versorgungsbezüge

    Freiwillig Versicherte müssen zudem Beiträge auf Kapitaleinkünfte und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zahlen.

    Die Beitragshöhe für den Krankenkassenbeitrag ergibt sich wie erwähnt aus dem Prozentsatz bezogen auf die Einnahmen. Der allgemeine Beitragssatz liegt derzeit bei 14,6 Prozent. Der ermäßigte Beitragssatz liegt bei 14 Prozent. Dieser ermäßigte Beitragssatz von 14 Prozent gilt für Mitglieder, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Die Beitragssätze sind seit 2015 festgelegt und bisher unverändert. Eine Veränderung ist in naher Zukunft auch nicht vorgesehen.

    Bei der Ermittlung der Beiträge muss zudem die Beitragsbemessungsgrenze beachtet werden. Diese liegt 2024 bei 5.175,00 Euro im Monat oder bei 62.100,00 Euro im Jahr.

    Der Zusatzbeitrag ist dabei noch nicht berechnet. Diesen dürfen die Krankenkassen zusätzlich erheben. Die Höhe legen die Krankenkassen selbst fest.

    Dabei müssen die Krankenkassen aber ebenfalls Regeln beachten. Da die Zusatzbeiträge der Krankenkassen dem Aufbau von Rücklagen und Finanzreserven dienen, dürfen Krankenkasse die Zusatzbeiträge nicht willkürlich erhöhen.

    Sind die Rücklagen und Reserven groß genug, ist eine Beitragserhöhung nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt.

    Bei einer Beitragserhöhung entsteht automatisch ein Sonderkündigungsrecht für Versicherte.
    Mitversicherte zahlen den Zusatzbeitrag nicht.

    Für Geringverdienende, Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis zu 325,00 Euro und Auszubildende in Einrichtungen der Jugendhilfe und Bezieherinnen gilt der Durchschnittszusatzbeitragssatz. Wer Bürgergeld bezieht, zahlt auch höchstens den Durchschnitt.

    Wer zahlt die Zusatzbeiträge der Krankenkassen?

    Die Regelungen für die Zahlung der Zusatzbeiträge der Krankenkassen hängt davon ab, in welchem Arbeitsverhältnis die versicherte Person sich befindet.

    Gesundheitskarte: Gesetzliche Krankenversicherung

    Angestellte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

    Die Zusatzbeiträge der Krankenkassen zahlen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen wie die Krankenkassenbeiträge jeweils zur Hälfte. Der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin führt auch diesen Beitrag direkt vom Bruttolohn ab.

    Rentner und Rentnerinnen

    Neben den Beiträgen aus der Rente zahlen Rentner:innen zusätzliche Krankenversicherungsbeiträge für die Versorgungsbezüge wie beispielsweise Betriebsrenten. Diese zusätzlichen Beiträge gelten auch für das Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit neben der Rente.

    Die Beiträge teilen sich Rentner:in und Rentenversicherungsträger ebenfalls zur Hälfte. Die zusätzlichen Beiträge für Versorgungsbezüge und Beiträge für selbstständige Einnahmen tragen die Rentner:innen aber allein.

    Innerhalb bestimmter Altersgrenzen ist die Waisenrente oder vergleichbare Leistungen beitragsfrei.

    Betriebsrenten sind mit einem Freibetrag versehen. Im Jahr 2024 ist die Betriebsrente bis zu einer Höhe von 176,75 Euro im Monat beitragsfrei. Der Freibetrag wird jedes Jahr angepasst. Für alle Rentenbezüge über dem Freibetrag müssen Beiträge gezahlt werden.

    Arbeitsuchende

    Versicherte, die Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Unterhaltsgeld beziehen, müssen die Beiträge nicht selber zahlen. Das übernehmen die Bundesagentur für Arbeit und der Bund der Beiträge zur GKV.

    Dafür müssen Arbeitsuchende aber eine Bewilligung erhalten. Diese kann auch rückwirkend beantragt werden.

    Bedürftige

    Sozialhilfeempfänger:innen sind bei den Gesundheitsleistungen anderen Versicherten gleichgestellt. Sie erhalten also die gleichen Leistungen und unterliegen entsprechend auch der Beitragspflicht. Die Beiträge zahlt der Träger der Grundsicherung.

    Erwerbsfähige, die kein Bürgergeld beziehen, können ebenfalls die Beiträge vom zuständigen Träger für die Grundsicherung zumindest teilweise zahlen lassen. Dafür muss aber vorausgesetzt sein, dass dadurch eine Hilfebedürftigkeit verhindert wird.

    Nicht erwerbsfähige Personen können Sozialhilfe beantragen und die Beiträge so zahlen lassen. Die Zuständigkeit liegt in dem Fall bei den jeweiligen örtlichen Sozialhilfeträgern.

    Die Voraussetzung ist in jedem Fall, dass nicht genügend Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, um die Zahlung der Zusatzbeiträge der Krankenkassen selbst zu übernehmen. Wie beim Antrag von Bürgergeld und Sozialhilfe müssen Bedürftige zuerst alle Möglichkeiten nutzen, um den Bedarf selbst zu decken. Ist das nachweisbar nicht möglich, übernehmen die entsprechenden Stellen die Beitragszahlungen.

    Krankenkassenwechsel bei Erhöhung vom Zusatzbeitrag

    Wie bereits erwähnt, ist eine Erhöhung der Zusatzbeiträge bei der Krankenkasse mit einem Sonderrecht für die Kündigung durch die Versicherten verbunden. In dem Fall muss also eine neue Krankenkasse gefunden werden.

    Die Auswahl ist groß: 95 Krankenkassen sind in Deutschland tätig. Die Höhe der Zusatzbeiträge reicht von 0,90 Prozent bis 2,70 Prozent. Es lässt sich also durchaus gutes Geld durch einen Wechsel der Krankenkasse sparen. Um die 100,00 Euro jährlich bleiben so vielleicht auf dem Konto.

    Wichtig: Die gesamte Ersparnis bleibt nicht auf den Konten der Versicherten. Krankenkassenbeiträge können als Vorsorgeaufwendungen von der Steuer abgesetzt werden. Sparen Sie bei der Krankenversicherung, zahlen Sie mehr Steuern. Die Höhe der Ersparnis ist deshalb auch vom Steuersatz abhängig.

    Der Wechsel der Krankenkasse ist verhältnismäßig simpel. Durch das Sonderkündigungsrecht bei einer Beitragserhöhung reicht es aus, sich bei einer neuen Krankenkasse anzumelden. Diese übernimmt dann die Kündigung bei der alten Krankenkasse.

    Für die Kündigung gilt generell eine zweimonatige Frist. Sie muss spätestens bis Ende des Monats bei der Versicherung eingehen, in dem der erhöhte Beitrag verlangt wird. Erhöht die Krankenkasse den Zusatzbeitrag also im Januar, muss Ende Januar die Kündigung eingegangen sein. Die Kündigung wird zum Ende des übernächsten Monats gültig, also in diesem Beispiel im März des entsprechenden Jahres.

    Bis April würde der oder die Versicherte also noch den höheren Zusatzbeitrag bei der alten Krankenkasse zahlen.
    Übrigens bleibt im Falle von Problemen die Versicherung aktiv. Geht etwas schief, bleiben Versicherte automatisch bei der alten Krankenkasse versichert. Das Kündigungsrecht und die Kündigungsfrist bestehen weiterhin.

    Zusatzbeiträge Krankenkassen 2024

    Welche Krankenkasse bei einem Wechsel die Richtige ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Die Zusatzbeiträge der Krankenkassen sind einer davon. Im Jahr 2024 wurden die Beiträge bei den meisten Versicherungen erhöht. Laut dem Bundesgesundheitsministerium ist zu erwarten, dass das auch 2025 der Fall sein wird.

    Wir haben hier für Sie ein paar Hinweise, die Ihnen bei der Auswahl der richtigen Krankenkasse basierend auf den Zusatzbeiträgen helfen können:

    • Den niedrigsten Zusatzbeitrag hat die BKK firmus, Handelskrankenkasse (hkk) mit 0,90 Prozent
    • Den höchsten Zusatzbeitrag hat die AOK Nordost mit 2,70 Prozent
    • Genau im Durschnitt von 1,7 Prozent liegen BKK mkk, Heimatkrankenkasse, Pronova BKK

    Die einzelnen Krankenkassen haben häufig eigene Zweige in den einzelnen Bundesländern. Diese haben dementsprechend auch eigene Zusatzbeiträge. Hier sind die höchsten und niedrigsten Zusatzbeiträge pro Bundesland im Jahr 2024:

    • Baden-Württemberg: SECURVITA BKK mit 2,20 Prozent, und BKK Schwarzwald-Baar-Heuberg mit 1,29 Prozent
    • Bayern: SECURVITA BKK mit 2,20 Prozent und BKK Faber-Castell & Partner mit 1,10 Prozent
    • Berlin: AOK Nordost mit 2,70 Prozent und Bertelsmann BKK mit 1,40 Prozent
    • Brandenburg: AOK Nordost mit 2,70 Prozent und Bosch BKK mit 1,50 Prozent
    • Bremen: BKK exklusiv mit 1,99 Prozent und AOK Bremen mit 1,38 Prozent
    • Hamburg: AOK Rheinland/Hamburg, SECURVITA BKKmit 2,20 Prozent und BKK Public mit 1,20 Prozent
    • Hessen: SECURVITA BKK mit 2,20 Prozent und BKK Herkules mit 1,09 Prozent
    • Mecklenburg-Vorpommern: AOK Nordost mit 2,70 Prozent, Bertelsmann BKK mit 1,40 Prozent
    • Niedersachsen: SECURVITA BKK mit 2,20 Prozent und BKK Herkules mit 1,09 Prozent
    • Nordrhein-Westfalen: AOK Rheinland/Hamburg mit 2,20 Prozent und BKK Public mit 1,20 Prozent
    • Rheinland-Pfalz: SECURVITA BKK mit 2,20 Prozent und Betriebskrankenkasse der G.M. Pfaff AG mit 1,40 Prozent
    • Saarland: BKK Wirtschaft und Finanzen mit 1,99% und SKD BKK mit 1,49 Prozent
    • Sachsen: SECURVITA BKK mit 2,20 Prozent und Bertelsmann BKK mit 1,40 Prozent
    • Sachsen-Anhalt: SECURVITA BKK mit 2,20 Prozent und BKK Herkules mit 1,09 Prozent
    • Schleswig-Holstein: SECURVITA BKK mit 2,20 Prozent und SKD BKK mit 1,49 Prozent
    • Thüringen: SECURVITA BKK mit 2,20 Prozent und Bertelsmann BKK mit 1,40 Prozent
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